Verwaltungsgerichtshof
29.10.1998
96/07/0006
Aus Paragraph 50, Absatz 6, WRG ergibt sich, daß die in Paragraph 50, Absatz eins, WRG statuierte Erhaltungspflicht für alle im WRG geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gilt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0014
96/07/0015
96/07/0025
96/07/0026