Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

96/07/0006

Rechtssatz

Aus Paragraph 50, Absatz 6, WRG ergibt sich, daß die in Paragraph 50, Absatz eins, WRG statuierte Erhaltungspflicht für alle im WRG geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gilt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0014

96/07/0015

96/07/0025

96/07/0026