Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

96/07/0006

Rechtssatz

Erläßt die Wasserrechtsbehörde nach Wahrnehmung eines den Tatbestand des Paragraph 138, WRG verwirklichenden Sachverhaltes in einem nach dem gewöhnlichen Gang der Verwaltungsgeschäfte durchschnittlich zeitnahen Abstand zur getroffenen Wahrnehmung einen auf den wahrgenommenen Sachverhalt bezogenen wasserpolizeilichen Auftrag, dann ist für den Erfolg eines Berufungsvorbringens der Partei, mit welchem sie eine Veränderung des gerügten Sachverhaltes vor Zustellung des wasserpolizeilichen Auftrages behauptet, ihre Mitwirkungspflicht an der Erhebung des maßgebenden Sachverhaltes dahin zu fordern, daß sie den Zeitpunkt der geltend gemachten Erfüllung des Auftrages konkret bezeichnet und auch Beweismittel benennt, die eine behördliche Nachprüfung der behaupteten Erfüllung vor Bescheidzustellung ermöglichen. Mit der unbelegten Behauptung der Auftragserfüllung zu einem nicht konkret genannten Zeitpunkt vor Bescheidzustellung entspricht die von einem wasserpolizeilichen Auftrag betroffene Partei nicht ihrer Mitwirkungspflicht, die bei einer solchen Fallkonstellation deshalb in der beschriebenen Weise einzufordern ist, weil es den in Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz AVG statuierten Verfahrensgrundsätzen kraß widerspräche, von der Wasserrechtsbehörde die jeweilige Aktualisierung ihrer Wahrnehmungen auch noch zum Zeitpunkt der Zustellung eines auf die getroffenen Wahrnehmungen bezogenen wasserpolizeilichen Auftrages zu verlangen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0014

96/07/0015

96/07/0025

96/07/0026