Verwaltungsgerichtshof
29.10.1998
96/07/0006
Ist nach Paragraph 120, Absatz 3, WRG das Aufsichtsorgan ua berechtigt, auch bautechnische Maßnahmen zu beanstanden, und dazu verhalten, mangels Übereinstimmung mit dem Konsensträger unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen, bedeutet dies nicht umgekehrt, daß eine "Übereinstimmung" zwischen Aufsichtsorgan und Konsensträger iSd Paragraph 120, Absatz 3, letzter Satz WRG die Wasserrechtsbehörde am Vollzug des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 138, WRG gegenüber dem nach Paragraph 120, Absatz 5, Satz 2 WRG unverändert verantwortlichen Konsensträger hindern könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0014
96/07/0015
96/07/0025
96/07/0026