Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

96/07/0006

Rechtssatz

Auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von diesem erteilte "Weisung" an den Bauführer oder den von ihm bestellten Unternehmer kann der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nicht entgegenstehen. Ordnet doch Paragraph 120, Absatz 5, Satz 2 WRG ausdrücklich an, daß die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0014

96/07/0015

96/07/0025

96/07/0026