Verwaltungsgerichtshof
29.10.1998
96/07/0006
Auch eine Absprache mit dem behördlich bestellten Bauaufsichtsorgan ebenso wie eine von diesem erteilte "Weisung" an den Bauführer oder den von ihm bestellten Unternehmer kann der Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge nicht entgegenstehen. Ordnet doch Paragraph 120, Absatz 5, Satz 2 WRG ausdrücklich an, daß die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt wird.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0014
96/07/0015
96/07/0025
96/07/0026