Verwaltungsgerichtshof
29.10.1998
96/07/0006
Sieht ein bewilligtes Projekt zur Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung einer Anlage die technisch im einzelnen erforderlichen Umsetzungsschritte samt allen erforderlichen Zwischenschritten und Übergangslösungen in ausreichend detaillierter Weise vor, dann gebietet konsensgemäßes Handeln in der Realisierung des bewilligten Projektes auch eine strikte Befolgung des mit dem Projekt bewilligten Umsetzungsprozesses in all seinen Einzelheiten. Wurde ein Projekt aber bewilligt, ohne daß es die einzelnen, zu seiner Verwirklichung technisch erforderlichen Schritte in einer Weise enthält, mit der eine konsensgemäße Vorgangsweise des Bewilligungsinhabers in der Projektsrealisierung hinreichend deutlich definiert ist, dann kann ein darin gelegener Mangel des bewilligten Projektes nicht zu Lasten jener Rechtsgüter gehen, deren Schutz den Behörden gesetzlich auferlegt ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0014
96/07/0015
96/07/0025
96/07/0026