Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

96/07/0006

Rechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem seinem Adressaten die Bewilligung erteilt wird, das darin beschriebene Vorhaben zu verwirklichen, setzt die geltenden Gesetze nicht außer Kraft und schafft bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung des bewilligten Vorhabens keinen rechtsfreien Zeitraum.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0014

96/07/0015

96/07/0025

96/07/0026