Verwaltungsgerichtshof
29.10.1998
96/07/0006
GRS wie VwGH E 1994/01/18 93/07/0063 1
Paragraph 21 a, WRG ist kein Instrument zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Der Umstand allein, daß (auch) eine Konsensüberschreitung vorliegt, hindert jedoch die Anwendung des Paragraph 21 a, WRG nicht. Zunächst ist durch einen auf Paragraph 138, WRG gestützten wasserpolizeilichen Auftrag der konsensgemäße Zustand herzustellen. Ist trotzdem das öffentliche Interesse nicht hinreichend geschützt, ist zusätzlich nach Paragraph 21 a, WRG vorzugehen, wobei beide Aufräge bei gegebenen Voraussetzungen gleichzeitig erteilt werden können.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0014
96/07/0015
96/07/0025
96/07/0026