Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1998

Geschäftszahl

96/07/0006

Rechtssatz

Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte einer Partei durch einen ihr gegenüber ergangenen wasserpolizeilichen Auftrag wird nicht schon dadurch bewirkt, daß die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen einer Ermächtigungsnorm zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages ihren Auftrag rechtsdogmatisch verfehlterweise auf eine andere Ermächtigungsnorm gestützt hat, deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorlagen (Hinweis E 24.10.1995, 93/07/0145).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/07/0014

96/07/0015

96/07/0025

96/07/0026