Verwaltungsgerichtshof
29.10.1998
96/07/0006
Die in Paragraph 138, Absatz eins, WRG geforderte Übertretung der Bestimmungen des WRG stellt im Gegensatz zu der in der Literatur vertretenen Lehrmeinung (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 3 Absatz 3, zu Paragraph 138, WRG) ein selbständiges Tatbestandselement dar. Eine Übertretung der Bestimmungen des WRG ist nicht Relevanzschranke, sondern primäre Tatbestandsvoraussetzung der in Paragraph 138, WRG vorgesehenen Rechtsfolgen. Im Anwendungsbereich der Bestimmung des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG bestehen diese Rechtsfolgen im Falle einer Übertretung von die Bewilligungspflichten regelnden Normen des WRG in der Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen und im Falle einer Übertretung von bestimmte Leistungspflichten regelnden Normen des WRG in der Nachholung unterlassener Arbeiten (Hinweis E 2.10.1997, 95/07/0100). Eine Übertretung des WRG ist demnach notwendige und hinreichende Bedingung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG, ohne daß dem Gesetz eine Beschränkung von Recht und Pflicht der Wasserrechtsbehörde zur Anwendung dieser Vorschrift durch eine "Relevanzschranke" entnommen werden könnte.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/07/0014
96/07/0015
96/07/0025
96/07/0026