Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1997

Geschäftszahl

96/06/0281

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0181 E 26. Jänner 1984 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist Sache der ermittelnden Behörde und nicht der zu Beweiszwecken herangezogenen Amtssachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen; die Sachverhaltsfeststellungen, die in einem Bescheid zu treffen sind, können daher nicht durch die bloße Wiedergabe zweier, noch dazu infolge weitgehenden Fehlens eines Befundes mangelhafter, "Stellungsahmen" ersetzt werden.