Verwaltungsgerichtshof
20.03.1997
96/06/0281
GRS wie 82/06/0181 E 26. Jänner 1984 RS 2
Es ist Sache der ermittelnden Behörde und nicht der zu Beweiszwecken herangezogenen Amtssachverständigen, die erforderlichen Feststellungen zu treffen; die Sachverhaltsfeststellungen, die in einem Bescheid zu treffen sind, können daher nicht durch die bloße Wiedergabe zweier, noch dazu infolge weitgehenden Fehlens eines Befundes mangelhafter, "Stellungsahmen" ersetzt werden.