Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Geschäftszahl

96/06/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/03/06 95/09/0342 2

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 70, Absatz eins, AVG ergibt sich, daß die zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufene Behörde nicht notwendigerweise auch zur Entscheidung des wiederaufgenommenen Verfahrens berufen ist.