Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1997

Geschäftszahl

96/06/0280

Rechtssatz

Dadurch, daß der die Einvernahme im Rechtshilfeweg für den UVS in einem späteren Verwaltungsstrafverfahren in einer bestimmten Sache vornehmende Beamte im ersten in dieser Sache angeführten Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz als Sachbearbeiter mitgewirkt hat, ist nicht der Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, AVG erfüllt (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984, betreffend die Einvernahme eines Zeugen für die Berufungsbehörde durch jenen Beamten der ersten Instanz, der den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat). Im Zusammenhalt der im Gesetz vorgesehenen Befangenheitstatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 5, AVG kann auch nicht angenommen werden, es liege ein sonstiger wichtiger Grund iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG vor, der geeignet sei, die volle Unbefangenheit des UVS in Frage zu stellen.