Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Geschäftszahl

96/06/0200

Rechtssatz

Handelt es sich bei einem Bauvorhaben (hier Tankstelle) um ein einheitliches, unteilbares Projekt, hat das gesamte Vorhaben der Flächenwidmung "allgemeines Mischgebiet" gem Paragraph 40, Absatz 2, Tir ROG 1994 zu entsprechen (wobei insbesondere auf die Betriebstype abzustellen ist), wenn auch das Vorhaben zum Teil auf einer Sonderfläche gem Paragraph 43, Tir ROG 1994 verwirklicht werden soll.