Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Geschäftszahl

96/06/0181

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Bürgermeister über Auftrag der Berufungsbehörde tätig wird (hier Verhandlungsleitung durch den Bürgermeister aufgrund des Auftrages des Gemeinderates, Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchzuführen). Es liegt auch keine Befangenheit vor, wenn der den Bescheid in erster Instanz erlassende Beamte im Auftrag der Berufungsbehörde ergänzende Ermittlungen durchführt (Hinweis E 11.4.1984, 83/03/0202, VwSlg 11405 A/1984).