Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.08.1996

Geschäftszahl

96/06/0168

Rechtssatz

Da hinsichtlich der Einhaltung des Ortsbildes kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht besteht, kommt dem Nachbarn kein Mitspracherecht in bezug auf die Ausgestaltung der Dachform zu.