Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Geschäftszahl

96/06/0136

Rechtssatz

Eine Änderung eines Bauvorhabens im Berufungsverfahren ist zulässig, wenn sie nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens trifft, der Bauwille ident ist und das Projekt auch nach der Änderung oder den Änderungen nicht als ein anderes (aliud) beurteilt werden muß und somit nach wie vor dieselbe Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG vorliegt (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79, E 17.9.1981, 81/06/0046, und E 21.2.1989, 88/05/0205, 0206).