Verwaltungsgerichtshof
29.04.1997
96/05/0282
Eine Verwaltungsübertretung ist iSd Paragraph 27, Absatz eins, VStG regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen. In Ansehung einer auf Paragraph 135, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Litera b, Wr BauO gestützten Bestrafung einer eigenmächtigen Bauführung, welche in der durch eine baubehördliche Bewilligung nicht gedeckten Bautätigkeit besteht, kann nicht angenommen werden, daß diese Übertretung - bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen - nicht am Ort dieser Bautätigkeit, sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung begangen worden wäre. Es besteht daher kein Hinweis auf eine gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG andere örtlich zuständige Behörde als diejenige, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die nicht durch eine baubehördliche Bewilligung gedeckte Bautätigkeit vorgenommen worden ist. Dem widerspricht auch nicht das E 14.5.1990, 90/19/0014, da stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.