Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1997

Geschäftszahl

96/05/0264

Rechtssatz

Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033). Der Spruchteil "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" entspricht der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG 1954.