Verwaltungsgerichtshof
18.02.1997
96/05/0264
Der Umfang der Enteignung muß sich aus dem Spruch des Enteignungsbescheides klar entnehmen lassen. Handelt es sich nur um Grundstücksteile, dann muß dies durch den Bezug auf einen angeschlossenen oder zumindest dem Enteignungsverfahren zugrundeliegenden, näher bezeichneten Plan geschehen (Hinweis E 29.11.1984, 82/06/0014, und E 13.6.1985, 85/06/0032, 0033). Der Spruchteil "unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur" entspricht der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, EisbEG 1954.