Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2000

Geschäftszahl

96/05/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 89/05/0201 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich begründen Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände subjektiv-öffentliche Nachbarrechte. Der Nachbar kann jedoch die Einhaltung des Seitenabstandes nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn nicht zu Recht gemäß einer Ausnahmevorschrift von der das Recht einräumenden Bestimmung Abstand genommen werden kann. Das Recht des Nachbarn auf Einhaltung des Seitenabstandes ist insoweit relativiert, als dem Nachbarn ein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die (vom Bauwerber begehrte) Ausnahme gewährt wird.