Verwaltungsgerichtshof
27.08.1996
96/05/0186
Grundsätzlich ist die Frage, ob geplante Dachgauben den Eindruck einer geschlossenen Front machen, nach den eingereichten Plänen zu beurteilen (Hinweis E 15.11.1988, 87/05/0212). Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, daß es sich bei dem Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Für den Fall einer nachträglichen Baubewilligung allerdings kann der optische Eindruck von dem bereits iSd eingereichten Pläne errichteten Gebäude dann von maßgeblicher Bedeutung sein, wenn der Eindruck einer geschlossenen Front aufgrund der Pläne zweifelhaft ist und der Augenschein somit iSd Paragraph 54, AVG der Aufklärung der Sache dient (Hinweis E 15.12.1986, 83/10/0284).