Verwaltungsgerichtshof
27.08.1996
96/05/0186
GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/05/0044 9
Aus der Wortfolge des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "nur durch einzelne Dachgauben" kann nicht geschlossen werden, daß pro Bauvorhaben nur eine Dachgaube errichtet werden darf, vielmehr ist diese gesetzliche Anordnung so zu verstehen, daß keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes zulässig ist.