Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Geschäftszahl

96/05/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/15 92/05/0044 9

Stammrechtssatz

Aus der Wortfolge des Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO "nur durch einzelne Dachgauben" kann nicht geschlossen werden, daß pro Bauvorhaben nur eine Dachgaube errichtet werden darf, vielmehr ist diese gesetzliche Anordnung so zu verstehen, daß keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes zulässig ist.