Verwaltungsgerichtshof
27.08.1996
96/05/0186
Für die Frage der Auslegung des Ausdruckes "einzelne Dachgauben" in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO ist maßgeblich, daß die Dachgauben nach den Plänen nicht den Eindruck einer geschlossenen Front machen (Hinweis E 15.11.1988, 87/05/0212).