Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Geschäftszahl

96/05/0186

Rechtssatz

Für die Frage der Auslegung des Ausdruckes "einzelne Dachgauben" in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO ist maßgeblich, daß die Dachgauben nach den Plänen nicht den Eindruck einer geschlossenen Front machen (Hinweis E 15.11.1988, 87/05/0212).