Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

96/05/0164

Rechtssatz

Die Beseitigung einer konsenslosen Bauführung ist eine öffentlichrechtliche Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob diese Abweichungen eine konkrete Gefährdung bedeuten.