Verwaltungsgerichtshof
16.04.1998
96/05/0142
Der Bauwerber besitzt einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der bekanntgegebenen Bebauungsbestimmungen. Dies gilt auch dann, wenn nachher eine Änderung der generellen Normen, insbesonders auch die Verhängung einer Bausperre, eingetreten ist. Der Bescheid, durch den die Bebauungsbestimmungen bekanntgegeben werden, verfolgt nämlich in erster Linie den Zweck, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung aufgrund des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes bestehende generelle Rechtslage für den Einzelfall während eines bestimmten Zeitraumes gleichsam zu perpetuieren und dadurch eine gesicherte Grundlage für das gesamte Bauverfahren (also einschließlich eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) zu schaffen. Ist also die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen noch wirksam, steht eine spätere Bausperre der Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegen (Hinweis E 14.10.1986, 84/05/0155).