Verwaltungsgerichtshof
30.05.2000
96/05/0121
GRS wie 95/05/0337 E 25. Juni 1996 RS 1
Es kommt bei zeichnerischen Differenzen betreffend Grenzabstände in den Bauplänen ausschließlich auf die in den Plänen eingezeichneten Koten und Maße der Grenzabstände an (Hinweis E 24.10.1989, 87/05/0097).