Verwaltungsgerichtshof
07.03.2000
96/05/0107
Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend, wobei ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach Paragraph 19, VStG Berücksichtigung zu finden hat.