Verwaltungsgerichtshof
07.03.2000
96/05/0107
Der Abtragungsauftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 2 und Absatz 4, Wr BauO ist an den bücherlichen Eigentümer einer Liegenschaft auch dann zu richten, wenn der Käufer der Liegenschaft im Grundbuch bereits vorgemerkt ist.