Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2000

Geschäftszahl

96/05/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/02 94/05/0183 1

Stammrechtssatz

Eine Hauskanalisation bildet eine zum Haus gehörige Anlage iSd Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO, deren Instandhaltung, ebenso wie die Instandhaltung des Gebäudes, dem Eigentümer obliegt. Schon aufgrund dieser Vorschrift ist der Hauseigentümer verpflichtet, seinen Hauskanal instand zu halten. Baugebrechen an einem Kanal führen letztlich zu sanitären Übelständen, die früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen müssen.