Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Geschäftszahl

96/05/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0349 E 4. Juli 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist.