Verwaltungsgerichtshof
27.08.1996
96/05/0096
GRS wie 85/18/0349 E 4. Juli 1986 RS 1
Weder die bloße Kenntnisnahme eines Straferkenntnisses noch die private Anfertigung einer Fotokopie davon bewirkt, dass das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ZustellG tatsächlich zugekommen ist.