Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1996

Geschäftszahl

96/05/0069

Rechtssatz

Unter Nebengebäuden (hier iSd textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee 1993) wird grundsätzlich ein Gebäude verstanden, das zu einem anderen, dem Hauptgebäude, hinzukommt vergleiche auch Krzizek, System des Österreichischen Baurechts römisch eins, S 15), das also in der Regel im Vergleich zum gegebenen oder voraussehbaren Hauptgebäude nur untergeordnete Bedeutung hat und demnach im allgemeinen nicht Wohnzwecken dient (hier 68,80 Quadratmeter großes Gebäude, das aus einem Carport für zwei PKW und einem Abstellbereich mit Holzlage, Abstellraum und Sauna mit Naßgruppe besteht).