Verwaltungsgerichtshof
27.08.1996
96/05/0069
Paragraph 8, Absatz 4, des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee 1993 stellt eine Abstandsregelung im Bebauungsplan iSd Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG dar (Hinweis E 21.5.1996, 96/05/0108) und bildet in bezug auf Nebengebäude hinsichtlich der zu den Grundstücksgrenzen einzuhaltenden Abstände eine lex specialis. Die Errichtung von Nebengebäuden und Garagen, sofern sie nicht höher als 3 m über dem angrenzenden Gebäude liegen, ist demnach auch innerhalb von Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze hin erlaubt (Hinweis E 18.9.1990, 90/05/0041).