Ob das bewilligte Haus im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm des Landes Bgld steht, betrifft kein im § 94 Abs 3 Bgld BauO verankertes subjektiv-öff Recht.Ob das bewilligte Haus im Widerspruch zum Landesentwicklungsprogramm des Landes Bgld steht, betrifft kein im Paragraph 94, Absatz 3, Bgld BauO verankertes subjektiv-öff Recht.