Ob das bewilligte Haus hinreichend mit Wasser versorgt wird, betrifft kein im § 94 Abs 3 Bgld BauO verankertes subjektiv-öff Nachbarrecht (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).Ob das bewilligte Haus hinreichend mit Wasser versorgt wird, betrifft kein im Paragraph 94, Absatz 3, Bgld BauO verankertes subjektiv-öff Nachbarrecht (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).