Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

96/05/0053

Rechtssatz

Ob das bewilligte Haus hinreichend mit Wasser versorgt wird, betrifft kein im Paragraph 94, Absatz 3, Bgld BauO verankertes subjektiv-öff Nachbarrecht (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).