Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

96/05/0053

Rechtssatz

Eine allenfalls nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Bgld BauO erforderliche, aber fehlende Bauplatzerklärung ist nur insoweit beachtlich, als dadurch subjektiv-öff Rechte des Nachbarn verletzt worden sind.