Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

96/05/0053

Rechtssatz

Das im Paragraph 94, Absatz 3, Bgld BauO verankerte Mitspracherecht des Nachbarn im baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist zweifach beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öff Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (Hinweis E 23.4.1996, 95/05/0301).