Verwaltungsgerichtshof
25.06.1996
96/05/0053
Der Gemeinde kommt als Eigentümerin eines als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes im Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Gebäudes auf einem angrenzenden Grundstück nicht die Eigenschaft eines Anrainers zu (Hinweis E 22.12.1952, 1843, 1844/49, VwSlg 2795 A/1952). Eine analoge Anwendung des Paragraph 52, Bgld NatSchG 1990 kommt, da bezüglich der Regelung der Parteistellung keine planwidrige Unvollständigkeit der Bgld BauO vorliegt, nicht in Betracht.