Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1996

Geschäftszahl

96/05/0053

Rechtssatz

Der Gemeinde kommt als Eigentümerin eines als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes im Verfahren betreffend die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Gebäudes auf einem angrenzenden Grundstück nicht die Eigenschaft eines Anrainers zu (Hinweis E 22.12.1952, 1843, 1844/49, VwSlg 2795 A/1952). Eine analoge Anwendung des Paragraph 52, Bgld NatSchG 1990 kommt, da bezüglich der Regelung der Parteistellung keine planwidrige Unvollständigkeit der Bgld BauO vorliegt, nicht in Betracht.