Verwaltungsgerichtshof
26.04.2000
96/05/0051
Nach Paragraph 83, Absatz 2 und des Paragraph 84, Absatz 10, OÖ BauV 1985 müssen Stallungen und Wirtschaftsgebäude grundsätzlich von den Nachbargrenzen 5 m entfernt sein, Stalltüren, Stallfenster und Abluftöffnungen müssen von Fenstern von Aufenthaltsräumen in Nachbargebäuden mindestens 10 m entfernt sein. Die dort festgelegten Minimalabstände entbinden die Behörde aber keinesfalls von der Beantwortung der Frage, ob durch ein konkretes Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten seien.