Verwaltungsgerichtshof
26.04.2000
96/05/0051
Nach Paragraph 91, Absatz 2, OÖ BauV 1985 kann zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft durch Lärm, Staub, Geruch oder Insekten in überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebieten oder in der Nähe von Erholungsstätten, Krankenanstalten oder öffentlichen Zwecken dienenden Gebäuden, die Bewilligung von Wirtschaftsgebäuden, einschließlich von Stallungen an zusätzliche Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 91, Absatz eins, OÖ BauV 1985 gebunden oder überhaupt versagt werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestehender Betriebe darf hiedurch jedoch nicht unmöglich werden. Abgesehen davon, dass Paragraph 91, Absatz eins, OÖ BauV 1985 auf die Erfordernisse des Paragraph 23, OÖ BauO 1976 verweist, steht Paragraph 91, Absatz 2, OÖ BauV 1985 mit Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976 durchaus in Einklang.