Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Geschäftszahl

96/05/0051

Rechtssatz

Das raumordnungsrechtliche Ziel einer möglichen Vermeidung konfligierender Widmungen kommt dann nicht zum Tragen, wenn es sich um gewachsene Strukturen handelt (Hinweis E VfGH 10.10.1997, VfSlg 14976 aus 1997,).