Verwaltungsgerichtshof
26.04.2000
96/05/0051
Zu Paragraph 22, Absatz 2, OÖ ROG 1994 sprach der VwGH im E 9.11.1999, 99/05/0195, aus, dass die Widmungskategorie Dorfgebiet hinsichtlich landwirtschaftlicher Betriebe den Nachbarn keinen Immissionsschutz bietet. Im E VwGH 12.10.1993, 93/05/0157, wurde ausgeführt, dass auch Paragraph 18, Absatz 5, ROG 1972, wonach im Grünland nur solche Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die einer bestimmungsgemäßen Nutzung dienen, wozu insbesondere Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft gehören, keinerlei Immissionsschutz enthält, weshalb den Nachbarn im Hinblick auf die Frage der Einhaltung der Grünlandwidmung gleichfalls kein Mitspracherecht eingeräumt wird. Dem Nachbarn kommt daher kein Recht auf die Einhaltung der Dorfgebietswidmung und der Grünlandwidmung iSd OÖ ROG 1994 zu.