Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Geschäftszahl

96/05/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/28 97/05/0140 1

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die OÖ ROGNov 1996 stellt in Artikel römisch eins, klar, daß der oberösterreichische Landesgesetzgeber das OÖ ROG 1994 so verstanden wissen will, daß eine Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des OÖ ROG 1994 erlassen wurden, bewirkt wird. Es handelt sich daher um eine Übergangsbestimmung, die eine vom Grundsatz, wonach sich FlWPl nach den gesetzlichen Raumordnungsvorschriften zur Zeit ihrer Beschlußfassung im GdRat richten, abweichende Regelung vorsieht (Hinweis VS E 25.3.1996, 95/06/0134, zu Paragraph 109, Tir ROG 1994).