Verwaltungsgerichtshof
07.03.2000
96/05/0028
GRS wie VwGH E 1994/11/29 92/05/0139 5
Der Normzweck des Paragraph 48, Absatz eins, Litera b, OÖ BauV 1985 ist insofern, als diese Bestimmung verlangt, daß Veränderungen der Höhenlage im Bauland durch Abtragungen, Anschüttungen, Terrassenerrichtungen und anderen Maßnahmen den Anforderungen der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechen und daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden, derselbe wie jener des Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO 1976, sodaß den Nachbarn bei bewilligungspflichtigen Veränderungen der Höhenlage - eine Veränderung um weniger als 1 m ist hier nicht gegenständlich - ein Recht darauf eingeräumt wird, daß schädliche Umwelteinwirkungen, also solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, vermieden werden.