Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.1997

Geschäftszahl

96/04/0253

Rechtssatz

Für die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage genügt bereits die (von vornherein nicht auszuschließende) Möglichkeit der Beeinträchtigung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen.