Verwaltungsgerichtshof
22.04.1997
96/04/0253
Für die Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage genügt bereits die (von vornherein nicht auszuschließende) Möglichkeit der Beeinträchtigung der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 genannten Interessen.