Verwaltungsgerichtshof
17.04.1998
96/04/0221
Betrieben wird eine als gewerbliche Betriebsanlage iSd Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 zu beurteilende Anlage nicht bloß dann, wenn dies zur Entfaltung jener gewerblichen Tätigkeit geschieht, der die Anlage regelmäßig zu dienen bestimmt ist. Vielmehr ist jedes Betreiben dieser Anlage, zu welchem Zweck auch immer, als Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage anzusehen. Es verliert eine gewerbliche Betriebsanlage diese rechtliche Eigenschaft nämlich nicht etwa insoweit, als sie zum Zweck einer nichtgewerblichen Tätigkeit betrieben wird. Soll daher eine gewerbliche Betriebsanlage sowohl zu einem gewerblichen wie auch zu einem nichtgewerblichen Zweck betrieben werden, so unterliegt bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 der gesamte und nicht etwa nur der "gewerbliche" Betrieb der Genehmigungspflicht vergleiche E 10.4.1984, 83/04/0295, VwSlg 11399 A/1984).