Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Geschäftszahl

96/04/0200

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/28 93/04/0039 1

Stammrechtssatz

Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 läßt sich nicht entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - gemäß Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1973 Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen ist. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.