Verwaltungsgerichtshof
12.11.1996
96/04/0198
GRS wie VwGH E 1996/04/25 95/07/0228 3
Der Grundsatz, wonach die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen (Hinweis E 12.5.1986, 86/10/0065) dient, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Im Paragraph 103, WRG sind hydrographische Daten des Vorfluters nicht erwähnt. Solche Daten mögen - was eine Sachfrage ist - im Einzelfall unter dem Aspekt des Paragraph 103, WRG erforderlich sein. Keinesfalls aber ist es für den Antragsteller von vornherein klar ersichtlich, daß
hydrographische Daten des Vorfluters anzuschließen sind. Eine Frist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Beschaffung dieser Daten muß daher angemessen sein.