Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1996

Geschäftszahl

96/04/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/17 93/07/0126 2

Verstärkter Senat

(hier: Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung ist bei einer Verfahrensanordnung gem Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz 1994 nicht zu rechnen; hat doch die Behörde gem Paragraph 360, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1994 die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen mit Bescheid zu verfügen. Schon aus diesem Grund ist ein Eingriff in die subjektiven Rechte des Adressaten einer solchen Anordnung ausgeschlossen).

Stammrechtssatz

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E VfGH 8.6.1984, B 552/83 - 555/83, VfSlg 10020 aus 1984,; E VfGH 25.9.1986, B 186/85, VfSlg 10956 aus 1986,; E VfGH 22.11.1985, B 885/84, VfSlg 10662 aus 1985,). Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muß der Verpflichtete nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, daß die Behörde die Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/04/0114 E 15. September 1999