Verwaltungsgerichtshof
12.11.1996
96/04/0166
Beim Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 handelt es sich um ein vom Verfahren nach Paragraph 356, GewO 1994 grundsätzlich verschiedenes in dem vom Gesetz die Parteienstellung unterschiedlich geregelt ist. Eine im Verfahren nach Paragraph 356, GewO 1994 erworbene Parteistellung wirkt daher in einem daran anschließenden Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 nicht fort.