Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Geschäftszahl

96/04/0166

Rechtssatz

Beim Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 handelt es sich um ein vom Verfahren nach Paragraph 356, GewO 1994 grundsätzlich verschiedenes in dem vom Gesetz die Parteienstellung unterschiedlich geregelt ist. Eine im Verfahren nach Paragraph 356, GewO 1994 erworbene Parteistellung wirkt daher in einem daran anschließenden Verfahren nach Paragraph 359 b, GewO 1994 nicht fort.