Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Geschäftszahl

96/04/0166

Rechtssatz

Auch bei der Augenscheinsverhandlung iSd Paragraph 356, GewO 1994 handelt es sich wie bei einem Lokalaugenschein gem Paragraph 54, AVG um eine Besichtigung der Örtlichkeit durch die Beh zur Aufklärung der Sache auf Antrag oder von Amts wegen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen.