Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.1996

Geschäftszahl

96/04/0166

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/07/16 96/04/0118 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren gem Paragraph 359 b, GewO 1994 obliegt der Schutz der öffentlichen Interessen (nur) der Behörde von Amts wegen im Rahmen der ihr nach dieser Gesetzesstelle auferlegten Verpflichtung und gesetzlichen Verantwortlichkeit; es ist den Nachbarn keine Stellung eingeräumt, deren Beeinträchtigung von ihnen als Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht werden könnte (Hinweis E 31.3.1992, 92/04/0038). Dem Umstand, ob die bescheidmäßige Feststellung nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 unmittelbar aufgrund des Genehmigungsansuchens (Paragraph 353, GewO 1994), nach Durchführung eines behördlichen Lokalaugenscheins oder aber erst im Instanzenzug getroffen wurde, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu (Hinweis E 24.5.1994, 93/04/0092).